901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 7 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Kriterien
Finanzhilfen an Vorhaben
Art. 7 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Kriterien
1. Gefördert werden können Vorhaben, die
a. den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen,
b. auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind,
c. von juristischen Personen oder von Institutionen des Bundes getragen werden,
d. nach Ablauf der Befristung gemäss Artikel 9 Absatz 1 voraussichtlich keine Förderung gestützt auf dieses Gesetz mehr benötigen.
2. Nicht gefördert werden Vorhaben, die
a. Teil eines Leistungsauftrags des Kantons mit einer Institution der tertiären Bildung sind,
b. ausschliesslich einem einzelnen Unternehmen dienen oder
c. die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.