901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Form und Verhältnis zu andern Leistungen
Finanzhilfen an Vorhaben
Art. 6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Form und Verhältnis zu andern Leistungen
Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet.
Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.