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Art. 6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Form und Verhältnis zu andern Leistungen

Finanzhilfen an Vorhaben
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Art. 6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Form und Verhältnis zu andern Leistungen

Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet.

Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

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