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Art. 4 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Vertretung in Gesellschaften

Allgemeines
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Art. 4 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Vertretung in Gesellschaften

1. Eine Vertretung des Kantons im obersten Leitungsorgan von Gesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Kantonsbeteiligung ist auf höchstens acht Jahre befristet.

2. Sie wird durch das zuständige Wahlorgan der Gesellschaft gewählt.

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