901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 4 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Vertretung in Gesellschaften
Allgemeines
Art. 4 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Vertretung in Gesellschaften
1. Eine Vertretung des Kantons im obersten Leitungsorgan von Gesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Kantonsbeteiligung ist auf höchstens acht Jahre befristet.
2. Sie wird durch das zuständige Wahlorgan der Gesellschaft gewählt.