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Art. 3 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Förderinstrumente

Allgemeines
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Art. 3 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Förderinstrumente

1. Die Förderung erfolgt durch

a befristete Finanzhilfen an Vorhaben,

b befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,

c Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

2. Die Instrumente gemäss Absatz 1 können kombiniert werden.

3. Die Förderung ist eine Anschubfinanzierung.

4. Auf die Anschubfinanzierung besteht kein Rechtsanspruch.

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