901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 3 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Förderinstrumente
Allgemeines
Art. 3 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Förderinstrumente
1. Die Förderung erfolgt durch
a befristete Finanzhilfen an Vorhaben,
b befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,
c Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
2. Die Instrumente gemäss Absatz 1 können kombiniert werden.
3. Die Förderung ist eine Anschubfinanzierung.
4. Auf die Anschubfinanzierung besteht kein Rechtsanspruch.