901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 13 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Anteil
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
Art. 13 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Anteil
1. Der Kanton verfügt an einer einzelnen Immobiliengesellschaft kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 25 Prozent.
2. Die Beteiligung kann in besonderen Fällen auf bis zu 49 Prozent erhöht werden, wenn dies zum Erhalt der Gesellschaft erforderlich ist.
3. Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen der Absätze 1 und 2.