901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 12 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Beteiligung des Kantons
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
Art. 12 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Beteiligung des Kantons
1. Der Kanton kann sich in besonderen Fällen an Immobiliengesellschaften beteiligen, deren Zweck auf Liegenschaften ausgerichtet ist, die ganz oder teilweise von Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung genutzt werden.
2. Mit der Beteiligung sollen die Erstellung, die Erweiterung und der Betrieb von Liegenschaften gemäss Absatz 1 ermöglicht oder verbilligt werden.