Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.6 IFGLEILPI CH-BE

Art. 11 Innovationsförderungsgesetz (IFG)

Beteiligungen an Gesellschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Innovationsförderungsgesetz (IFG)

1. Der Kanton kann sich für höchstens acht Jahre an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung ist.

2. Bei den Beteiligungen handelt es sich kapital- und stimmenmässig um eine Minderheitsbeteiligung.

3. Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 2.

← Art. 10 Innovationsförderungsgesetz (IFG) Zweck Art. 12 Innovationsförderungsgesetz (IFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →