901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 11 Innovationsförderungsgesetz (IFG)
Beteiligungen an Gesellschaften
Art. 11 Innovationsförderungsgesetz (IFG)
1. Der Kanton kann sich für höchstens acht Jahre an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung ist.
2. Bei den Beteiligungen handelt es sich kapital- und stimmenmässig um eine Minderheitsbeteiligung.
3. Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 2.