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Art. 10 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Verfahren

Finanzhilfen an Vorhaben
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Art. 10 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Verfahren

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest.

2. Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.

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