901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 10 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Verfahren
Finanzhilfen an Vorhaben
Art. 10 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Verfahren
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest.
2. Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.