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Art. 1 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Zweck

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Art. 1 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Zweck

1. Dieses Gesetz dient der Stärkung der Innovationskraft der Berner Wirtschaft und damit der Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons.

2. Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Zweck Art. 2 Innovationsförderungsgesetz (IFG) →

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