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Art. 6 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Inkrafttreten

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Art. 6 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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