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Art. 5 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Übergangsbestimmung

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Art. 5 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Übergangsbestimmung

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zu vier Millionen Franken des Investitionsbeitrags gemäss Grossratsbeschluss Nr. 2363 vom 8. Oktober 1997 in Aktienkapital umzuwandeln und die Auflagen und Bedingungen festzulegen.

2. Der Beschluss des Regierungsrates ersetzt den Grossratsbeschluss Nr. 2363 vom 17. November 1997.

3. Der Regierungsrat kann zusätzlich bestehende Darlehen Dritter bis zu einem Betrag von 250'000 Franken übernehmen und in Aktienkapital umwandeln.

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