Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.41 BMBGLPMB CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Vertretung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Vertretung

1. Eine allfällige Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 707 des Obligationenrechts.

← Art. 3 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) Gegenstand Art. 5 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →