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Art. 3 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Zweckänderung

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Art. 3 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Zweckänderung

1. Der Regierungsrat überprüft die Beteiligung, wenn die Gesellschaft ihren Zweck ändert.

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