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Art. 2 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Beteiligung des Kantons

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Art. 2 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Beteiligung des Kantons

1. Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 16 Prozent.

2. Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.

3. Der Regierungsrat kann die Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise veräussern.

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