901.41
BMBGLPMB
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) - Beteiligung des Kantons
Art. 2 Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG (BMBG) · Beteiligung des Kantons
1. Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 16 Prozent.
2. Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.
3. Der Regierungsrat kann die Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise veräussern.