Art. 7 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Generelle Voraussetzungen
Art. 7 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Generelle Voraussetzungen
1. Das Unternehmen hat für den Erhalt der Sofortunterstützung nachzuweisen, dass
a) es einen Umsatz gemäss Artikel 3 von mindestens 50'000 Franken erzielt hat,
b) es sich nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet,
c) es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor,
d) seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen,
e) es in der Schweiz eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit ausübt oder eigenes Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigt.
2. Es hat zu bestätigen, dass
a) es profitabel und überlebensfähig ist,
b) es keinen Anspruch auf bestehende oder zukünftige branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes namentlich in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat,
c) es die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat,
d) Bund, Kantone oder Gemeinden mit über 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern gesamthaft keine Beteiligung von über zehn Prozent aufweisen,
e) die Umsatzeinbussen der Gesuchsperiode nicht aufgrund von behördlich angeordneten Sanktionsmassnahmen entstanden sind,
f) es seine Geschäftstätigkeit im Jahr 2022 weiterführt.
3. Es hat weiter nachzuweisen, dass
a) sein Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des Umsatzes gemäss Artikel 3 liegt, oder
b) es gemäss Artikel 5 als besonders betroffen gilt.
4. Besonders betroffene kleine Unternehmen gemäss Artikel 5 müssen die Bestätigung gemäss Absatz 2 Buchstabe c nicht erbringen.