Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.113 CH-BE

Art. 5 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Besonders betroffene Unternehmen

Anforderungen an die Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Besonders betroffene Unternehmen

Als besonders betroffen gelten Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten.

Führt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so müssen die von einer Schliessung betroffenen Betriebe mindestens 25 Prozent des gemäss Artikel 3 berechneten Unternehmensumsatzes erwirtschaften. Artikel 4 gilt sinngemäss.

← Art. 4 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) Zweck Art. 6 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →