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CH-BE
Art. 5 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Besonders betroffene Unternehmen
Anforderungen an die Unternehmen
Art. 5 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Besonders betroffene Unternehmen
Als besonders betroffen gelten Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten.
Führt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so müssen die von einer Schliessung betroffenen Betriebe mindestens 25 Prozent des gemäss Artikel 3 berechneten Unternehmensumsatzes erwirtschaften. Artikel 4 gilt sinngemäss.
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Zweck
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