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Art. 4 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Spartenrechnung

Anforderungen an die Unternehmen
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Art. 4 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Spartenrechnung

1. Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche durch Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen gemäss Artikel 3, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 10 und Artikel 11 Absätze 1 bis 5 für einzelne oder mehrere Sparten separat beurteilt werden, sofern die betroffenen Sparten zusammen mehr als 25 Prozent des gemäss Artikel 3 berechneten Unternehmensumsatzes ausmachen.

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