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Art. 2 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Grundsatz

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Art. 2 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Grundsatz

1. Die Härtefallmassnahmen haben den Zweck, Arbeitsplätze zu erhalten.

2. Sie werden subsidiär zu den Selbsthilfemassnahmen der Unternehmen und im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG).

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