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Art. 16 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Datenbekanntgabe

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 16 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Datenbekanntgabe

1. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, namentlich für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung, können die zuständige Stelle und beauftragte Dritte Personendaten bearbeiten und bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen.

2. Die zuständige Stelle und beauftragte Dritte sind befugt, den Amtsstellen gemäss Absatz 1 Daten bekannt zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

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