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Art. 12 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen Unternehmen

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Art. 12 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen Unternehmen

1. Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung gemäss Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung gemäss den Artikeln 58 bis 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)[6]. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.

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