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Art. 11 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Höchstgrenzen

Form, Bemesssung und Höchstgrenzen
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Art. 11 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Höchstgrenzen

1. Für ein kleines Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2022 höchstens neun Prozent des massgebenden Umsatzes.

2. Für ein grosses Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2022 höchstens neun Prozent des massgebenden Umsatzes und höchstens 1.2 Millionen Franken, wenn es bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.

3. Für Schausteller gemäss Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV), die über eine kantonale Bewilligung gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden verfügen oder die im Jahr 2021 über eine solche verfügt haben, beträgt die Sofortunterstützung für die Monate Januar bis Juni 2022 in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 höchstens 18 Prozent des massgebenden Umsatzes und höchstens 2.4 Millionen Franken.

4. Für ein kleines Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Monat Dezember 2021 höchstens 1,5 Prozent des massgebenden Umsatzes.

5. Für ein grosses Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Monat Dezember 2021 höchstens 1,5 Prozent des massgebenden Umsatzes und höchstens 200'000 Franken.

6. Für ein grosses Unternehmen werden die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 wie folgt erhöht

a) auf höchstens neun Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2.4 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung gemäss Absatz 2 erster Satz belegt, dass es seit dem 1. Juli 2021 neues liquides Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 1.2 Millionen Franken übersteigenden Betrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht hat,

b) auf höchstens neun Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 10 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung gemäss Absatz 2 erster Satz belegt, dass sein gesamter Umsatz im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der ersten Halbjahre 2018 und 2019 um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.

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