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Art. 10 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) - Bemessung

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Art. 10 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale Härtefallverordnung 2022) · Bemessung

Die Sofortunterstützung in Phase 1 deckt höchstens die kumulierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022.

Die Sofortunterstützung in Phase 2 deckt höchstens die kumulierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022.

Als ungedeckte Kosten gelten der liquiditätswirksame Aufwand abzüglich des gesamten Umsatzes sowie beantragte oder erhaltene Kurzarbeits- und Erwerbsersatzentschädigung.

Der Kanton kürzt Aufwände, die primär zwecks Erhalt einer höheren Härtefallentschädigung verursacht worden sind.

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