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Art. 19 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Ausserordentliche Veröffentlichung

Schlussbestimmungen
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Art. 19 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Ausserordentliche Veröffentlichung

1. Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)[5] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

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