901.112
CH-BE
Art. 17 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Rechtspflege
Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 17 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Rechtspflege
1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann Einsprache bei der zuständigen Stelle erhoben werden.
2. Beschwerden gegen Einspracheentscheide beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG.
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Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.01.2021
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