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Art. 17 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Rechtspflege

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 17 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann Einsprache bei der zuständigen Stelle erhoben werden.

2. Beschwerden gegen Einspracheentscheide beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG.

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