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Art. 14 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Zuständigkeiten

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 14 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Zuständigkeiten

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie kann Dritte für den Vollzug beiziehen.

2. Sie hat geeignete Massnahmen für die Missbrauchsbekämpfung und für die Bewirtschaftung von Bürgschaften zu ergreifen.

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