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Art. 12b Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen Unternehmen
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Art. 12b Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen Unternehmen
1. Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung gemäss Artikel 12 Absatz 1septies Covid-19-Gesetz massgebend ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung gemäss den Artikeln 58 bis 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)[4]. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgebender Verlust.
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