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Art. 11 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) - Wahl der Unterstützung und Beitragssicherung

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Art. 11 Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung) · Wahl der Unterstützung und Beitragssicherung

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2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[3]].

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