901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 9 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundstücke
Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Art. 9 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Grundstücke
1. Die Wirtschaftsförderung vermittelt Grundstücke für die Weiterentwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die dazu bestimmten Liegenschaften des Kantons, legt die Konditionen fest und beauftragt die Wirtschaftsförderung mit deren Vermittlung.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann dem Regierungsrat Anträge zur Grundstückpolitik stellen.