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Art. 8 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Anlaufstelle

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
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Art. 8 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Anlaufstelle

1. Die Wirtschaftsförderung ist Anlaufstelle für Anliegen der Wirtschaft.

2. Sie kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

3. Diese erteilen ihr im gleichen Umfang Auskunft wie gegenüber dem Unternehmen, das sich an die Anlaufstelle gewendet hat.

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