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Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - 2. Kapitalbeiträge

Allgemeines
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Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · 2. Kapitalbeiträge

1. Der Kanton kann Bürgschaftsgenossenschaften Kapitalbeiträge gewähren.

2. Die Wirtschaftsförderung schliesst in diesem Fall eine Leistungsvereinbarung ab, mit welcher insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 10 sichergestellt wird.

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