901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 6 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Beiträge 1. Starthilfebeiträge
Allgemeines
Art. 6 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Beiträge 1. Starthilfebeiträge
1. Die Wirtschaftsförderung kann Organisationen, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, befristete Starthilfebeiträge ausrichten.
2. Der Beitrag wird aufgrund einer Leistungsvereinbarung festgelegt und darf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.