901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Zusammenarbeit
1. Die Wirtschaftsförderung arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit Gemeinden sowie mit Wirtschafts- und regionalen Organisationen zusammen.
2. Sie kann mit einem Leistungsauftrag eigene Aufgaben für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise Dritten übertragen, insbesondere an
a) Technologievermittlungsstellen und Gründerzentren,
b) Volkswirtschaftskammern und regionale Organisationen sowie
c) Bürgschaftsgenossenschaften.