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Art. 4 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Vollzug

Allgemeines
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Art. 4 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Vollzug

1. Die Förderung der Wirtschaft ist Aufgabe der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Die Ausgabenbefugnisse des Volks und des Grossen Rates werden im Bereich der Wirtschaftsförderung dem Regierungsrat übertragen.

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