901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Aufgaben der Wirtschaftsförderung
Allgemeines
Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Aufgaben der Wirtschaftsförderung
1. Die Wirtschaftsförderung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Standortpromotion, um den Wirtschaftsstandort Kanton Bern als Teil der Wirtschaftsräume Mittelland, Jurabogen und Schweiz bekannt zu machen,
b) Anlaufstelle, um zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu vermitteln, den Zugang zu Technologie-, Markt- und Managementkenntnissen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern,
c) Vermittlung von Grundstücken und
d) Handelsförderung.
2. Sie kann neue Vorhaben bernischer Unternehmen sowie die Gründung und die Ansiedlung neuer Unternehmen im Kanton Bern mit Geld oder geldwerten Leistungen (Beiträgen) unterstützen.
3. Sie vollzieht zudem Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes.