Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.1 WFGLDELPE CH-BE

Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundsätze

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Grundsätze

1. Der Kanton setzt sich für bessere Rahmenbedingungen für die bernische Wirtschaft ein, fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und unterstützt die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen.

2. Er stellt die Eigenverantwortung der Wirtschaft in den Vordergrund.

3. In ausgewählten Fällen kann er seine Tätigkeiten durch Leistungen zugunsten einzelner Unternehmen der Privatwirtschaft ergänzen.

← Art. 1 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) Ziele Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →