901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundsätze
Allgemeines
Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Grundsätze
1. Der Kanton setzt sich für bessere Rahmenbedingungen für die bernische Wirtschaft ein, fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und unterstützt die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen.
2. Er stellt die Eigenverantwortung der Wirtschaft in den Vordergrund.
3. In ausgewählten Fällen kann er seine Tätigkeiten durch Leistungen zugunsten einzelner Unternehmen der Privatwirtschaft ergänzen.