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Art. 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft

Vollzug, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft

1. Der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft (Gesellschaft) geht zu Lasten des Wirtschaftsförderungsfonds.

2. Die Gesellschaft ist von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit.

3. Sie wird nach Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen durch Beschluss der Genossenschaft aufgelöst.

4. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Genossenschaft.

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