901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft
Vollzug, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft
1. Der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft (Gesellschaft) geht zu Lasten des Wirtschaftsförderungsfonds.
2. Die Gesellschaft ist von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit.
3. Sie wird nach Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen durch Beschluss der Genossenschaft aufgelöst.
4. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Genossenschaft.