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Art. 17 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Fonds

Vollzug, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Fonds

1. Vom Bestand des Grundstückfonds werden höchstens drei Millionen Franken für Beiträge gemäss Artikel 7 zurückgestellt.

2. Der Wirtschaftsförderungs- und der Grundstückfonds werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig auf den Betrag reduziert, der die bestehenden Verpflichtungen sowie mögliche Bürgschaftsverluste abdeckt, und nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch einen Beschluss der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst.

3. Die Liegenschaften des Grundstückfonds werden dem Finanzvermögen im Sinne der Finanzhaushaltgesetzgebung zugeordnet.

4. Die verbleibenden Bestände werden nicht verzinst; Überschüsse fliessen in die allgemeine Staatskasse.

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