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Art. 15 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Bundesmassnahmen

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
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Art. 15 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Bundesmassnahmen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.

Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.

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