901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Rückforderung
Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Art. 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Rückforderung
1. Für die Rückforderung eines Beitrags gilt das Staatsbeitragsgesetz.
2. Eine Rückforderung ist zudem möglich, wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Rückzahlung erfüllt sind.