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Art. 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Rückforderung

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
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Art. 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Rückforderung

1. Für die Rückforderung eines Beitrags gilt das Staatsbeitragsgesetz.

2. Eine Rückforderung ist zudem möglich, wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Rückzahlung erfüllt sind.

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