Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.1 WFGLDELPE CH-BE

Art. 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Bedingungen und Auflagen

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Bedingungen und Auflagen

1. Beiträge sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren insbesondere mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden

a Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,

b Führen einer kaufmännischen Buchhaltung und

c regelmässige Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung.

2. Werden innert fünf Jahren Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge erhöht, ist der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zu beteiligen.

← Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) Ziele Art. 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →