901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Bedingungen und Auflagen
Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Art. 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Bedingungen und Auflagen
1. Beiträge sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren insbesondere mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden
a Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,
b Führen einer kaufmännischen Buchhaltung und
c regelmässige Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung.
2. Werden innert fünf Jahren Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge erhöht, ist der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zu beteiligen.