901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Verfahren
Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Verfahren
1. Die Wirtschaftsförderung verlangt die für die Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Unterlagen.
2. Sie kann verlangen, dass das Gesuch durch eine bestimmte Institution, beispielsweise die finanzierende Bank, eingereicht wird.