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Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Verfahren

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
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Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Verfahren

1. Die Wirtschaftsförderung verlangt die für die Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Unterlagen.

2. Sie kann verlangen, dass das Gesuch durch eine bestimmte Institution, beispielsweise die finanzierende Bank, eingereicht wird.

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