Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.1 WFGLDELPE CH-BE

Art. 11 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Beiträge an Unternehmen

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Beiträge an Unternehmen

1. Beiträge bemessen sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens für den Kanton Bern.

2. Sie betragen in der Regel höchstens 500 000 Franken, auf keinen Fall aber mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

← Art. 10 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) Ziele Art. 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →