901.1
WFGLDELPE
CH-BE
Art. 11 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Beiträge an Unternehmen
Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
Art. 11 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Beiträge an Unternehmen
1. Beiträge bemessen sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens für den Kanton Bern.
2. Sie betragen in der Regel höchstens 500 000 Franken, auf keinen Fall aber mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.