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Art. 10 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Leistungen

Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen
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Art. 10 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Leistungen

1. Die Wirtschaftsförderung kann als Anreiz für besondere unternehmerische Initiativen Beiträge gewähren, wenn diese zur Schaffung neuer oder zum längerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze entscheidend sind.

2. Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte bestehender bernischer Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.

3. Beiträge sind ausgeschlossen für

a. Strukturerhaltung,

b. reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz,

c. Sanierungen und Nachholinvestitionen sowie für

d. Investitionen zur Erfüllung behördlicher Vorschriften oder Auflagen.

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