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Art. 1 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ziele

Allgemeines
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Art. 1 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) · Ziele

1. Der Kanton strebt eine Stärkung der bernischen Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit durch eine nachhaltige, umwelt- und sozialverträgliche wirtschaftliche Entwicklung an.

2. Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.

3. Er berücksichtigt insbesondere seine Entwicklungsziele sowie diejenigen der Regionen und vermeidet einen direkten Einfluss auf den Wettbewerb.

Ziele Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) →

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