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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 9 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Entschädigungsgrundsätze

Entschädigung
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Art. 9 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Entschädigungsgrundsätze

1. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind der Versicherungswert und die Versicherungsdeckung am Tag des Schadensereignisses. Artikel 25 und 26 GVG bleiben vorbehalten.

2. Die zur Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile werden nicht entschädigt.

3. Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen hat die GVB nicht zu vergüten.

4. Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schadenplatz eingeebnet und gesäubert worden ist.

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