873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 8 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Vorteilsanrechnung
Wiederherstellung
Art. 8 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Vorteilsanrechnung
Wird das Gebäude in der Nähe wiederhergestellt und erwachsen der Eigentümerin oder dem Eigentümer hieraus wesentliche wirtschaftliche Vorteile, so kann die GVB die Entschädigung entsprechend kürzen, höchstens jedoch bis zum Verkehrswert des Gebäudes vor dem Schaden.