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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 7 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Wiederherstellung durch Dritte

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Art. 7 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Wiederherstellung durch Dritte

1. Der geschädigten Eigentümerin oder dem geschädigten Eigentümer sind gleichgestellt

a) Personen, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besassen,

b) Personen, die das Gebäude gemäss Erb- oder Familienrecht von der Eigentümerin oder vom Eigentümer erworben haben,

c) Personen, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Grundpfandgläubigerin oder -gläubiger waren oder eine Bürgschaft stellten und das Gebäude zur Wahrung ihrer Interessen erworben haben.

2. Aus wichtigen Gründen kann die GVB noch andere Personen der geschädigten Eigentümerin oder dem geschädigten Eigentümer gleichstellen.

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