873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 6 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Wiederherstellung
Wiederherstellung
Art. 6 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Wiederherstellung
1. Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es die geschädigte Eigentümerin oder der geschädigte Eigentümer oder ein ihr oder ihm gleichgestellter Dritter wie folgt erstellt hat
a. am alten Ort oder an einem anderen, in der Nähe gelegenen, geeigneten Ort,
b. zum gleichen Zweck,
c. in seiner ursprünglichen Grösse oder grösser und
d. in seinem ursprünglichen Ausbau oder besser.
2. Erfüllt das wiederhergestellte Gebäude diese Bedingungen nicht vollständig, so entscheidet die GVB unter billiger Berücksichtigung der gesamten Umstände, in welchem Umfang die Entschädigung zu kürzen ist.
3. Der Versicherungswert bildet die obere Grenze der Entschädigung für die Wiederherstellung.