873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 5 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Weitere Wertarten
Versicherungswerte
Art. 5 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Weitere Wertarten
1. Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder bedeutendem Nachholbedarf im Unterhalt oder besonderer baulicher Beschaffenheit des Gebäudes, kann die GVB das Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern.
2. Folgende vom Neuwert abweichende Wertarten können versichert werden
a) reduzierter Neuwert (35 bis 60% des Neuwertes),
b) konstanter Wert (20 bis 35% des Neuwertes),
c) Abbruchwert (weniger als 20% des Neuwertes),
d) vereinbarter Wert.
3. Ist ein Gebäude einem hohen Schadenrisiko ausgesetzt, kann die GVB entsprechend diesem Risiko das Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern.