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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 3 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Freiwillige Versicherung

Gegenstand der Gebäudeversicherung
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Art. 3 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Freiwillige Versicherung

1. Bauvorhaben und Gebäude mit einem Versicherungswert von weniger als 25'000 Franken werden nur auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers versichert.

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